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Leistungen

ERBSCHEIN

Wer Erbe ist, muss dies häufig gegenüber Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt nachweisen. Dazu dient in der Regel der Erbschein. Aus diesem geht hervor, wer Erbe ist, die Größe des Erbteils („Quote“) sowie gegebenenfalls Beschränkungen des Erbrechts. Ist Jemand Alleinerbe geworden, wird auch das im Erbschein festgestellt.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist beim Nachlassgericht, also dem Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zu stellen. Bei mehreren Erben empfiehlt es sich, einen sogenannten gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, da dies kostengünstiger ist.

Liegt ein Erbvertrag oder Testament des Erblassers vor, so ist der Erbschein von dem zuständigen Richter des Nachlassgerichtes zu erteilen. In den übrigen Fällen erfolgt die Erteilung des Erbscheins durch den zuständigen Rechtspfleger.

Spätestens dann, wenn in einem Erbscheinsverfahren abweichende Erbscheinsanträge von den verschiedenen Beteiligten des Nachlasses gestellt werden, kann erfahrungsgemäß nur eine sorgfältige juristische Argumentation die weiteren Antragsteller davon überzeugen, dass ihre Position weniger aussichtsreich ist.

Gerne vertreten wir Sie in Ihrem Erbscheinsverfahren, um Ihre Rechtsposition möglichst effektiv durchzusetzen.