Skip to content

Leistungen

VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

Im Rahmen der Vorsorgeplanung bietet es sich nicht nur aus steuerlichen Gründen an, darüber nachzudenken, einen Teil des Vermögens schon zu Lebzeiten weiterzureichen. So äußern beispielsweise Unternehmer häufig den Wunsch, bereits zu Lebzeiten dem potenziellen Unternehmensnachfolger Gesellschaftsbeteiligungen übertragen zu wollen. Motiv für diese Übertragungen ist regelmäßig, eine Reduktion von Pflichtteilsansprüchen herbeizuführen und so etwaige Liquiditätsbelastungen des Nachfolgers zu vermeiden. Diese Rechnung geht umso mehr auf, je länger der Unternehmer lebt: Sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche in Bezug auf die zu Lebzeiten übertragenen Gegenstände entstehen nämlich – jedenfalls solange keine Schenkungen an den Ehegatten oder unter Nießbrauchvorbehalt vorliegen – nur bei einem Vorversterben innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung. Innerhalb dieser 10-Jahres-Frist verringert sich der dem Nachlass hinzuzurechnende Betrag für jedes volle Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall liegt, um ein 1/10 des Zugewendeten.

Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sind unterschiedlich zu qualifizieren (Schenkung, Ausstattung, ehebedingte Zuwendung) und im Erbfall je nach dem auszugleichen.

Wenn Vermögen zu Lebzeiten übertragen werden soll, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass möglicherweise Immobilien weiterhin genutzt werden wollen oder dass eine Rentenzahlung als Gegenleistung für die Übertragung den eigenen Lebensstandards angebracht sein könnte.

Denken Sie darüber nach, einen Teil Ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten zu übertragen und/oder wollen Sie wissen, ob die mit der vorweggenommenen Erbfolge erbrechtlich und steuerlich verbundenen Konsequenzen von Ihnen gewollt sind? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.