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Leistungen

PFLICHTTEIL

Das Pflichtteilsrecht garantiert einem bestimmten Personenkreis eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist gesetzlich festgelegt. Nur die nächsten Familienangehörigen zählen hierzu: Pflichtteilsberechtigt sind stets die Abkömmlinge des Erblassers einschließlich adoptierter und nicht ehelicher Kinder sowie der Ehegatte bzw. Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft. Eltern und Enkel sind, solange Kinder vorhanden sind, ausgeschlossen.

Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, also dass der Pflichtberechtigte „enterbt“ bzw. nicht bedacht wurde.

Pflichtteilsberechtigte sind nicht unmittelbar dinglich am Nachlass beteiligt. Ihnen steht aber ein Geldzahlungsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils zu. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Er ist sofort fällig und muss von dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist die kurze Regelverjährung von nur 3 Jahren zu beachten.

Das Verhältnis des Erben zum Pflichtteilsberechtigten ist häufig schwierig. Jenseits von Emotionen werden nämlich gänzlich gegensätzliche Positionen eingenommen: Der Erbe möchte regelmäßig „sein Erbe“ möglichst weitgehend verteidigen. Der Pflichtteilsberechtigte möchte häufig das ihm „genommene Erbe“ durch den Erhalt eines möglichst hohen Geldbetrag kompensiert wissen. Hierzu ist der Nachlassbestand so schnell wie möglich zu ermitteln.

Da der Pflichtteilsberechtigte im Gegensatz zu den Erben nicht „nah dran“ am Nachlass ist, gibt das Gesetz ihm umfangreiche Informations- und Auskunftsansprüche an die Hand. So kann der Pflichtteilsberechtigte insbesondere die Erstellung eines umfangreichen Nachlassverzeichnisses verlangen. Die Erben sind hier auch verpflichtet, die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen anzugeben.

Streit zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben entsteht insbesondere dann, wenn lebzeitige Zuwendungen durch den Erblasser erfolgt sind. Sofern der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten eine Zuwendung erhalten hat, stellt sich die Frage, ob er sich diese auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Für den Fall, dass der reale Nachlass durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde, ist ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgesehen.

Streiten Sie mit Erben oder Pflichtteilsberechtigten um die Höhe des Pflichtteils? Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.